AEB

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Allgemeine Einkaufsbedingungen

I Allgemeines

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen – nachfolgend AEB genannt – gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote, die gegenüber der HUPFER ®-Gruppe – nachstehend Auftraggeber genannt – von ihren Vertragspartnern – nachstehend Auftragnehmer genannt – erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Auftraggeber gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftragnehmer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftraggeber in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Zur HUPFER®-Gruppe gehören:

  • HUPFER® Metallwerke GmbH & Co.KG, 48653 Coesfeld GERMANY
  • RÜTHER® Food-Präsentation & Ausgabetechnik GmbH, 59889 Eslohe GERMANY
  • PKT Polkenberger Küchentechnik GmbH & Co. KG, 04703 Leisnig GERMANY
  • TRAK Conveyor Systems Ltd, L349HX Liverpool GREAT BRITAIN

(2) Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AEB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen denen der AEB vor.

(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern der Auftraggeber ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt oder diese bezahlt.

(4) Sofern bei den Einzelverträgen eine Lieferklausel verwendet wird, bezieht sich diese auf die INCOTERMS® 2010. In diesem Fall werden die INCOTERMS® 2010 der internationalen Handelskammer (ICC) in Paris Vertragsbestandteil.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

II Bestellungen und Aufträge

(1) Bestellungen und Lieferabrufe sowie deren Annahme, Änderung und Ergänzung bedürfen der Textform, es sei denn, es ist eine strengere Form vereinbart oder zwingend vorgeschrieben. Die Übermittlung der jeweiligen Dokumente kann über Datenfernübertragung erfolgen.

(2) Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen dieser AEB – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Auftraggeber in Textform, es sei denn, es ist eine strengere Form vereinbart. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

(3) Die Annahme jeder Bestellung ist vom Auftragnehmer unverzüglich nach Eingang, spätestens innerhalb von einer Woche ab Zugang zu bestätigen. Erfolgt innerhalb der vorgenannten Ein-Wochen-Frist keine Annahme der Bestellung, ist der Auftraggeber nicht mehr an die Bestellung gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme der Bestellung ist der Zugang der Annahmeerklärung beim Auftraggeber.

(4) Auf Irrtümer und Unklarheiten in der Bestellung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer unverzüglich hinzuweisen. Jede Abweichung der Bestellannahme von der Bestellung bedarf der ausdrücklichen Bestätigung des Auftraggebers.

(5) Die Lieferabrufe des Auftraggebers im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung oder im Rahmen der bestehenden Rahmenliefervereinbarungen werden verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

(6) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Ort der vom Auftraggeber genannten Lieferanschrift, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.

III Leistungsumfang, Pflichten der Vertragsparteien

(1) Alle Materiallieferungen des Auftragnehmers entsprechen den jeweils gültigen europäischen und nationalen anwendbaren (deutschen bzw. englischen) Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien (z.B. REACH-VO, RoHS, GPSG, LFGB etc.). Sofern der Auftragnehmer die Vorschriften nicht einhalten kann, hat er dies unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftraggeber entscheidet, ob und wieweit das Vertragsverhältnis fortgesetzt werden soll. Die Nicht-Einhaltung stellt einen Verstoß gegen primäre Leistungspflichten des Auftragnehmers dar. Im Zusammenhang mit dem beim Auftraggeber betriebenen Energiemanagementsystem ist der Auftragnehmer verpflichtet für Produkte die Energie, in jeglicher Form, verbrauchen, diese Verbräuche auszuweisen. Die Verbräuche haben einen entscheidenden Einfluss auf die Kaufentscheidung des Auftraggebers.

(2) Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden. Verpackungs- und Versandvorschriften des Auftraggebers sind einzuhalten. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen.

(3) Die Auftragsbestätigung, der Lieferschein und die Rechnung haben Bestellnummer, Artikel- bzw. Materialnummer des Auftraggebers und die genaue Bezeichnung des Liefergegenstandes zu enthalten.

(4) Dem Auftraggeber durch Nichtbeachtung der vorstehenden Regelungen entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Pauschal wird hierzu ein Betrag von 25,00 Euro in Rechnung gestellt. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftragnehmer im Einzelfall vorbehalten.

(5) Zeichnungen und andere Unterlagen, Vorrichtungen, Modelle, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die dem Auftragnehmer überlassen oder nach Angaben des Auftraggebers gefertigt werden, bleiben im Eigentum des Auftraggebers. Der Auftraggeber behält sich insoweit alle Urheberrechte, urheberrechtliche Nutzungsrechte und alle Rechte des geistigen Eigentums an diesen Unterlagen und Fertigungsmitteln sowie entwickelten Verfahren vor. Diese dürfen nur für Lieferungen an den Auftraggeber verwendet werden. Sie dürfen ohne Zustimmung des Auftraggebers in Textform ebenso wenig wie die danach oder damit hergestellten Waren weder an Dritte weitergegeben, noch für eigene oder fremde Zwecke verwendet werden. Kommt nach Übersendung der Unterlagen des Auftraggebers ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zu Stande oder wird ein bereits abgeschlossener Vertrag rückgängig gemacht oder aufgehoben, sind alle dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen und Fertigungsmittel ohne Zurückhaltung von Kopien, Einzelstücken o.ä. in einwandfreiem Zustand unverzüglich an den Auftraggeber auszuhändigen.

(6) Die Regelung in vorstehender Ziffer 5 gilt für Druckaufträge entsprechend.

(7) Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum des Auftraggebers oder gehen in dessen Eigentum über. Sie sind durch den Auftragnehmer als Eigentum des Auftraggebers kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Auftragnehmer hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Auftragnehmer zu tragen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an den Auftraggeber herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträge benötigt werden. Diese Klausel findet keine Anwendung, soweit zwischen den Parteien eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wird.

IV Lieferzeit, Lieferfrist, Termine, Verzögerungen

(1) Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen zu den in den Bestellungen des Auftraggebers genannten Terminen. Es handelt sich hierbei um verbindliche Fixtermine. Änderungen des Liefertermins sind nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Falls keine Lieferfrist oder kein Lieferdatum angegeben ist, beträgt die Frist zwei Wochen nach Vertragsschluss.

(2) Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Auftraggeber. Ist nicht Lieferung bis zur Verwendungsstelle / zum Sitz des Auftraggebers vereinbart, hat der Auftragnehmer die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

(3) Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Verzugsvorschriften. Sieht der Auftragnehmer Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnliche Umstände, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung der vereinbarten Qualität hindern können, hat der Auftragnehmer hierüber unverzüglich die Bestellabteilung des Auftraggebers in Textform zu benachrichtigen. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.

(4) Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind dem Auftraggeber zumutbar.

(5) Der Auftraggeber behält sich die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen vor.

(6) Für Stückzahlen, Gewicht und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

(7) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien den Auftraggeber für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende ist der Auftraggeber – unbeschadet der sonstigen Rechte des Auftraggebers – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich der Bedarf des Auftraggebers wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.

(8) Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen für jede angefangene Woche des Lieferverzugs ein pauschalisierter Schadensersatz in Höhe von 0,5%, maximal jedoch 5%, des jeweiligen Netto-Auftragswerts zu verlangen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Der Auftraggeber bleibt berechtigt den Nachweis zu erbringen, dass ein höherer Schaden aufgrund des Verzuges eingetreten ist. In diesem Fall wird der pauschalisierte Schadenersatz auf den tatsächlichen Schaden angerechnet.

V Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt und Eigentumssicherung

(1) Erfüllungsort für Lieferungen ist die Verwendungsstelle, für Zahlungen der Sitz des Auftraggebers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren an der Verwendungsstelle / am Sitz des Auftraggebers geht auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch beim Versendungskauf. Dies gilt nicht, wenn eine anderweitige einzelvertragliche Vereinbarung besteht.

(2) Die vom Auftraggeber beigestellten Stoffe, Teile, Behälter und spezielle Verpackungen bleiben Eigentum des Auftraggebers. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für den Auftraggeber. Es besteht Einvernehmen, dass der Auftraggeber im Verhältnis des Wertes der Bestellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der Stoffe und Teile von durch den Auftragnehmer hergestellten Erzeugnissen ist, die insoweit vom Auftragnehmer für den Auftraggeber verwahrt werden.

(3) Die Übereignung der Ware auf den Auftraggeber hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Nimmt der Auftraggeber jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Auftragnehmers vor Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferten Vertragsprodukte. Der Auftraggeber bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Zahlung des Kaufpreises zur Weiterveräußerung der Vertragsprodukte unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die bei der Verarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

(4) Ein dem Auftraggeber gegenüber gemachter Eigentumsvorbehalt erlischt mit Zahlung an den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer versichert, dem Auftraggeber Eigentum an den Vertragsgegenständen uneingeschränkt verschaffen zu können. Etwaige Eigentumsvorbehalte erlöschen mit der Zahlung an den Auftragnehmer.

VI Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, die gemäß gesetzlichen Anforderungen auszuweisen ist, einschließlich Verpackungs-, Fracht- und sonstigen Nebenkosten, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Ist ein Preis „ab Werk" oder „EXW" gemäß INCOTERMS® 2010" vereinbart, übernimmt der Auftraggeber nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

(2) Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen für Rechnungen mit Eingang bis zum 15. des Monats am Ende des Monats und für Rechnungen mit Eingang bis zum Ende des Monats am 15. des Folgemonats unter Abzug von 3 % Skonto oder 45 Tage netto. Für die Rechtzeitigkeit der vom Auftraggeber geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang seines Überweisungsauftrages bei seiner Bank.

VII Ursprungsnachweise, umsatzsteuerliche Nachweise, Exportbeschränkungen

(1) Der Auftragnehmer wird den von dem Auftraggeber angeforderten Ursprungsnachweis mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet mit Lieferung zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-amerikanischen, den des Vereinigten Königreichs oder sonstigen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die Beschaffung etwaiger Exportgenehmigungen ist eine der primären Vertragspflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer trägt ferner das Risiko der Nichterteilung etwaiger Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über etwaige Änderungen der Genehmigungspflichten seiner an den Auftraggeber gelieferten Güter aufgrund technischer, gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen zu unterrichten.

(5) Auftragnehmer aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz sind verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab Auftragsannahme und anschließend jeweils innerhalb der ersten beiden Monate eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert Langzeitlieferantenerklärungen gemäß der jeweils gültigen europäischen Verordnung an den Auftraggeber zu überlassen. Kann dies für einzelne Warenlieferungen nicht erfolgen, müssen entsprechende Ursprungsnachweise spätestens mit Rechnungsstellung überlassen werden.

 

VII Ursprungsnachweise, umsatzsteuerliche Nachweise, Exportbeschränkungen

(1) Der Auftragnehmer wird den von dem Auftraggeber angeforderten Ursprungsnachweis mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet mit Lieferung zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-amerikanischen, den des Vereinigten Königreichs oder sonstigen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die Beschaffung etwaiger Exportgenehmigungen ist eine der primären Vertragspflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer trägt ferner das Risiko der Nichterteilung etwaiger Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über etwaige Änderungen der Genehmigungspflichten seiner an den Auftraggeber gelieferten Güter aufgrund technischer, gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen zu unterrichten.

(5) Auftragnehmer aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz sind verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab Auftragsannahme und anschließend jeweils innerhalb der ersten beiden Monate eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert Langzeitlieferantenerklärungen gemäß der jeweils gültigen europäischen Verordnung an den Auftraggeber zu überlassen. Kann dies für einzelne Warenlieferungen nicht erfolgen, müssen entsprechende Ursprungsnachweise spätestens mit Rechnungsstellung überlassen werden.

VIII Gewährleistung und Haftung

(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend oder einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Auftraggebers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle des Auftraggebers unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Mängel werden durch den Auftraggeber unverzüglich, spätestens binnen einer Woche, nach Entdeckung gerügt. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Ware bei der Verwendungsstelle oder beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Vorgaben in der Qualitätssicherungsvereinbarung, sofern eine solche Bestandteil der vertraglichen Beziehungen ist, bleiben hiervon unberührt. Die Bestimmungen der Qualitätssicherungsvereinbarung gehen im Zweifel denen dieser AEB vor.

(3) Durch die Zustimmung des Auftraggebers zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen des Auftragnehmers werden seine Gewährleistungsansprüche im Hinblick auf die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder auf erbrachte Leistungen nicht berührt wie etwaige Ansprüche wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, verjähren die Gewährleistungsansprüche nach 24 Monaten ab Eingang der gelieferten Ware bei der Verwendungsstelle oder dem Auftraggeber.

(5) Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht dem Auftraggeber zu. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, die durch den Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung unter Voraussetzung des § 439 Abs. 2 BGB zu verweigern.

(6) Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer durch den Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist (7 Tage) nicht nach, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen.

(7) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Auftragnehmer aufgewendeten Kosten einschließlich evtl. Transport-, Aus- und Einbaukosten sowie angefallener Personal- und Fahrtkosten trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Auftraggebers bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet der Auftraggeber jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

(8) Abweichend von § 442 Abs. 1 BGB stehen dem Auftraggeber Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Auftraggeber der Mangel wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(9) Bei Rechtsmängeln stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei. Zum Freistellungsanspruch gehören auch gerichtliche, behördliche und anwaltliche Kosten, gebühren, Strafen und Honorare auf angemessener Vergütungsbasis, die über den jeweiligen gesetzlichen Vergütungsansprüchen liegen kann.

(10) Entstehen dem Auftraggeber in Folge der mangelhaften Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.

(11) Zeigt sich innerhalb von 18 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

(12) Für die garantierte Beschaffenheit der Lieferung haftet der Auftragnehmer verschuldensunabhängig. Für solche Pflichtverletzungen gilt die Verjährungsfrist des § 479 BGB.

(13) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für mögliche durch ihn verursachten Schäden eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von mindestens 200.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pro Schadensereignis, 2.000.000 Euro für die Summe aller Schäden eines Jahres abzuschließen und mindestens bis zur Erfüllung seiner Leistungen einschließlich der Gewährleistungspflichten unter dem jeweiligen Auftrag aufrechtzuerhalten, dies beinhaltet ebenfalls den Gewährleistungszeitraum.

(14) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Wunsch jederzeit bis zur Erfüllung seiner Leistungen aus dem jeweiligen Auftrag das Bestehen des erforderlichen Versicherungsschutzes in geeigneter Form (z.B. durch Vorlage eines Versicherungsscheins oder durch eine Bestätigung des Versicherers) nachweisen.

(15) Jegliche Änderung des Versicherungsverhältnisses hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen des Auftraggebers in der in vorstehender Ziffer VIII (13) genannten Form nachzuweisen.

(16) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche direkten und indirekten Schäden im Rahmen des jeweiligen Auftrages gemäß der nachfolgenden Ziffer:

(17) In keinem Fall haftet der Auftragnehmer je Schadensfall, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem jeweiligen Auftrag, aus Gefährdungshaftung und aus unerlaubter Handlung, die aus oder im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Auftrages gegen ihn oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen geltend gemacht werden, auf mehr als 200.000 Euro pro Schadensereignis und nicht mehr als 2.000.000 Euro pro Jahr. Die Haftungsbegrenzungen in dieser Vorschrift gelten nicht bei Ansprüchen aufgrund von Verletzung von Körper oder Leben oder bei vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursachten Schäden und ebenfalls nicht für solche Schäden, für welche der Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

(18) Keine der Parteien haftet bei Ereignissen höherer Gewalt – wie z.B. Krieg, Bürgerunruhen, Naturgewalten oder Feuer, Sabotage, Flugzeugabstürze auf Rechenzentrumsflächen in denen Systeme für den Auftraggeber betrieben werden, Epidemien, Quarantäne, Maßnahmen der Regierung, Streik, Aussperrung o.ä. für Verspätungen oder Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen. Ausgenommen hiervon sind Zahlungsverpflichtungen, deren Erfüllung für den Auftraggeber nicht in Widerspruch zu den etwaigen für ihn geltenden Sanktions- oder Embargovorschriften steht.

(19) Etwaige bestehende Schadensersatzansprüche nach diesem § VIII verjähren innerhalb von 36 Monaten. Dies gilt nicht bei einer Haftung des Auftragnehmers wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder nach ProdHaftG.

(20) Wird der Auftraggeber aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung von Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen oder entsteht ihm auf andere Weise ein Schaden (z.B. durch Rückruf), so hat ihn der Auftragnehmer freizustellen bzw. bei einem Rückruf sämtliche im Zusammenhang mit der Rückrufaktion entstehenden Kosten zu tragen, soweit der Schaden auf einem Fehler beruht, für den der Auftragnehmer verantwortlich ist.

(21) Der Auftragnehmer hat nach Art und Umfang geeignete und dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung sowie über alle relevanten Daten eine Dokumentation vorzunehmen. Im Falle der Inanspruchnahme wegen Produkthaftung ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber zur Vorlage entsprechender Dokumentationen und Unterlagen verpflichtet, um den Nachweis eines fehlerfreien Produktes zu ermöglichen.

IX Rücktritts- und Kündigungsrechte

(1) Der Auftraggeber ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber dem Auftraggeber gefährdet ist. Der Auftraggeber kann sich weiter auf seine ihm nach Art. 71 CISG zustehenden Rechte berufen.

(2) Der Auftraggeber ist weiter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn a) beim Auftragnehmer der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eintritt, b) der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, c) beim Auftragnehmer der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO eintritt oder sich eine Überschuldung des Auftragnehmers abzeichnet, d) vom Auftragnehmer über das Vermögen oder den Betrieb des Auftragnehmers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt wird oder e) wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers mangels Masse abgewiesen wird.

(3) Bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses finden die vorstehenden Ziffern IX (1) und (2) analog mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Rücktrittsrechts ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht tritt.

(4) Hat der Auftragnehmer eine Teilleistung bewirkt, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn der Auftraggeber an der Teilleistung kein Interesse hat.

(5) Sofern der Auftraggeber aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktritt oder ihn kündigt, hat der Auftragnehmer die dem Auftraggeber hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.

(6) Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. IX. enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

X Schutzrechte

(1) Der Auftragnehmer steht dafür ein und garantiert, dass die vertragsgemäße Verwendung der Vertragsprodukte Schutzrechte Dritter nicht verletzt. Dem Auftragnehmer ist die vorgesehene Nutzung der Vertragsprodukte durch den Auftraggeber bekannt. Sobald der Auftragnehmer erkennt, dass die Nutzung seiner Lieferungen und Leistungen dazu führt, dass fremde Schutzrechtsanmeldungen oder Schutzrechte, Rechte des Geistigen Eigentums oder gewerbliche Schutzrechte benutzt werden, hat er den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu unterrichten. Im Verletzungsfall stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen sowie Kosten, einschließlich der Rechtsverfolgungskosten auf angemessener Stundenhonorarbasis, frei, die Dritte wegen der Schutzrechtsverletzung geltend machen. Im Verletzungsfall ist der Auftragnehmer außerdem verpflichtet, dem Auftraggeber unentgeltlich entweder das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der betreffenden Vertragsprodukte zu verschaffen oder diese so zu ändern, dass die Schutzrechtsverletzung entfällt, die Vertragsprodukte jedoch gleichwohl vertragsgemäß sind.

(2) Der Auftragnehmer wird die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen oder in Anspruch genommenen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen am Vertragsgegenstand mitteilen.

(3) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber alle evtl. im Raum oder anlässlich eines geschlossenen Vertrages bei ihm und/oder seinen Erfüllungsgehilfen entstehende Erfindungen unverzüglich melden, alle zur Verwertung der Erfindung erforderlichen Unterlagen vorlegen und alle von dem Auftraggeber gewünschten Auskünfte zu den Erfindungen geben. Dies gilt entsprechend für alles Know-how, das beim Auftragnehmer und/oder seinen Erfüllungsgehilfen im Rahmen oder anlässlich der Vertragsdurchführung möglicherweise entsteht. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das Recht zur Vornahme von Schutzrechtsanmeldungen für alle im Rahmen oder anlässlich der unter Einbeziehung dieser AEB geschlossenen Verträge bei ihm und/oder seinen Erfüllungsgehilfen entstehenden Erfindungen. Vorstehende Rechtseinräumungen und Rechtsübertragungen sind mit den für die Vertragsprodukte vereinbarten Preisen abgegolten.

(4) Hat der Auftragnehmer eine Teilleistung bewirkt, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn der Auftraggeber an der Teilleistung kein Interesse hat.

(5) Sofern der Auftraggeber aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktritt oder ihn kündigt, hat der Auftragnehmer die dem Auftraggeber hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.

(6) Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. IX. enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

 

XI Verschwiegenheit

(1) Haben der Auftraggeber und der Auftragnehmer eine separate Verschwiegenheitsvereinbarung oder sonst individuelle Verschwiegenheitsverpflichtungen vereinbart, so haben diese Vorrang vor den nachstehenden Ziffer XI (2) bis (6).

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer bei oder anlässlich der Durchführung des Vertrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass ihn der Auftraggeber schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften sind entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt bis zum schriftlichen Widerruf.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung von Angelegenheiten zur Wahrung der berechtigten Interessen des Auftragnehmers unbedingt erforderlich ist.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(5) Im gleichen Umfang wie für den Auftragnehmer besteht die Verschwiegenheitspflicht auch für seine Mitarbeiter und Hilfskräfte. Die Verschwiegenheit ist vom Auftragnehmer sicherzustellen.

(6) Zieht der Auftragnehmer – nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers - fachkundige Dritte/Subunternehmer und/oder Daten verarbeitende Unternehmen hinzu, hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass diese ebenfalls Verschwiegenheit bewahren.

XII Compliance-Anforderungen

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, die Vorgaben der Antikorruptionsgesetzgebung, insbesondere des US-amerikanischen FCPA, des UK Bribery Act 2010 des Vereinigten Königreichs sowie die Antikorruptionsgesetzgebung der EU, der Bundesrepublik Deutschland, von Österreich und alle weiter in Betracht kommenden nationalen und internationalen Antikorruptionsgesetzgebungen zu beachten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin, auch seine Lieferanten und Subunternehmer zu verpflichten, die Antikorruptionsgesetzgebungen einzuhalten und gegen diese nicht zu verstoßen.

(2) Das Bekenntnis zur gesellschaftlichen Verantwortung, insbesondere hinsichtlich Arbeitsbedingungen, Sozial- und Umweltverträglichkeit sowie Transparenz, vertrauensvoller Zusammenarbeit und Dialog ist der Ausdruck der gemeinschaftlichen Wertebasis. Es wird in diesem Zusammenhang die Anwendung des ZVEI*-Code of Conduct empfohlen. http://www.zvei.org/Themen/GesellschaftlundUmwelt/Seiten/ZVEI-Code-of-Conduct.aspx

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken. Ferner verpflichtet sich der Auftragnehmer, die kartellrechtlichen Anforderungen nach dem deutschen, österreichischen, europäischen, englischen und US-Amerikanischen Recht sowie nach allen in Betracht kommenden weiteren nationalen und/oder supranationalen Rechtsordnungen einzuhalten.

(4) Der Auftragnehmer sichert zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen weist der Auftragnehmer die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang auferlegt werden.

(5) Der Auftragnehmer wird die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einhalten und daran arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern.

(6) Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Ziffer XII (1) bis (4) hat der Auftragnehmer mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und den Auftraggeber über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern.

(7) Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Auftragnehmers und bei Verstößen gegen die Regelungen in den Ziffern XII (1) bis (4) behält sich der Auftraggeber das Recht vor, von bestehenden Verträgen mit dem Auftragnehmer zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber von etwaigen Schäden einschließlich Strafgelder und Geldbußen sowie Rechtsverteidigungskosten auf angemessener Stundenhonorarbasis freizustellen.

(8) Der Auftragnehmer ist verpflichtet und garantiert, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit sämtliche, unter anderem nationale, deutsche, österreichische, europäische, die des Vereinigten Königreichs und US-amerikanische kartellrechtliche Vorschriften zu beachten sowie einzuhalten und erklärt insbesondere, dass alle gegenüber Dritten in Bezug auf die Produkte des Auftraggebers mittelbar oder unmittelbar angebotenen Leistungen, insbesondere Festlegung der Preise im Einklang mit dem anwendbaren Kartell- und Wettbewerbsrecht erfolgen. Bei Feststellung des Verstoßes durch eine rechts- oder bestandskräftige Entscheidung der nationalen, supranationalen oder internationalen (Wettbewerbs-) Behörde oder eines Gerichts oder der EU-Kommission im Zusammenhang mit den nach diesem Vertrag zu erbringenden Pflichten ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber einen pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 30 % des gesamten während der Dauer des Verstoßes erzielten Umsatzes mit dem Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, der Auftragshändler weist einen geringeren Schaden bei dem Auftraggeber nach. Der Auftraggeber kann auch den tatsächlichen Schaden geltend machen. Der pauschalisierte Schadenersatz ist in diesem Fall auf den tatsächlichen Schaden anzurechnen. Als Schaden werden auch die Kosten der internen oder externen Untersuchungen, einschließlich der Due Diligencen, falls diese notwendig sein wird, der Beratungskosten der internen und externen Berater und Rechtsanwälte jeweils auf angemessener Honorarbasis, gezählt.

XIII Aufbewahrung

  1. Der Auftragnehmer wird alle Unterlagen – sofern gesetzlich keine längeren Aufbewahrungsfristen gelten - für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren und anschließend auf Wunsch dem Auftraggeber aushändigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit, auch vor Ablauf dieser zwei Jahre, die Herausgabe sämtlicher im Zusammenhang mit dem Auftrag entwickelten und/oder hergestellten Unterlagen zu verlangen, wenn das Vertragsverhältnis vorher, gleich aus welchem Grunde, endet. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Unterlagen innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung aushändigen.
  2. Alle vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen, Modelle, Ideen jeglicher Art, Know-how und Ähnliches bleiben im Eigentum des Auftraggebers. Sie sind durch den Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Der Auftraggeber kann diese jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückverlangen.

XIV Sonstiges

  1. Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
  2. Ist der Auftragnehmer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Coesfeld, Deutschland. Der Auftraggeber ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt dadurch die Gültigkeit der AEB im Übrigen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr am wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.