AVB
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alle unsere geschäftlichen Beziehungen, insbesondere Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss etwaiger Beratungsleistungen, sofern bei der erstmaligen Lieferung auf die Geltung dieser AVB hingewiesen wurde. Die AVB gelten insbesondere als Bestandteil aller Lieferverträge, welche die Lieferung unserer Standardartikel zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob zusätzlich die Montage dieser Artikel beauftragt wird oder anderweitige
Nebenleistungen durch uns erbracht werden.
(2) Diese AVB gelten für die Lieferungen und Angebote, die durch die HUPFER-Gruppe ausgeführt werden.
Zur HUPFER-Gruppe gehören:
• HUPFER Metallwerke GmbH & Co. KG, 48653 Coesfeld, GER
• Rüther Food-Präsentation und Ausgabetechnik GmbH, 59889 Eslohe, GER
• PKT Polkenberger Küchentechnik GmbH & Co. KG, 04703 Leisnig, GER
• MenüMobil Food Service Systems GmbH, 6401 Inzing Tirol, AUT
Im Nachfolgenden „Unternehmen“ genannt.
(3) Diese AVB gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Besteller).
(4) Diese AVB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Bestellern, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
(5) Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AVB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen diesen AVB vor.
(6) Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Besteller werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern wir ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter dessen Bestellung bei uns annehmen oder an unsere Besteller liefern.
(7) Sofern bei den Einzelverträgen eine Lieferklausel verwendet wird, bezieht sich diese auf die INCOTERMS® 2020. In diesem Fall werden die INCOTERMS® 2020 der Internationalen Handelskammer (ICC), Paris, Vertragsbestandteil.
(8) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, es sei denn, es wurde eine strengere Form vereinbart.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
(2) Eine Bestellung, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistungen innerhalb der gleichen Frist annehmen.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Unsere Preise verstehen sich EXW (angegebener Standort am Werk oder Lager) zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, welche sich nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht bestimmt. Wenn der Transport durch uns erfolgt, werden die Fracht-/Transportkosten gesondert in Rechnung gestellt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
(2) Die für den Transport/Versand übliche Verpackung berechnen wir zu Selbstkosten, soweit mit dem Besteller nichts anderes vereinbart ist.
(3) Werden nach Vertragsschluss Frachten, Abgaben oder Zölle eingeführt oder erhöht, die eine unmittelbare Auswirkung auf die Preisgestaltung haben, werden diese grundsätzlich an unsere Besteller weitergegeben. Unsererseits besteht die Berechtigung, den Kaufpreis entsprechend anzupassen, sofern sich die Erhöhung/Einführung unmittelbar auf die Preisgestaltung der gelieferten oder noch zu liefernden Produkte auswirkt.
(4) Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig, es sei denn, aus unseren Rechnungen ergeben sich andere Zahlungsmodalitäten.
(5) Wird ein anderweitiges Zahlungsziel gewährt oder Ratenzahlung vereinbart, sind wir berechtigt, den Gesamtpreis sofort fällig zu stellen, wenn unser Besteller mit mindestens einer Rate in Verzug ist, der Zahlungsplan nicht eingehalten wurde oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen, kaufmännischen Wissen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen. Anderweitige gesetzliche Rechte behalten wir uns vor.
(6) Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 4 Lieferung, Versand, Lieferfristen und -termine, Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt EXW (angegebener Ort), sofern keine abweichenden Lieferbedingungen vereinbart wurden. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers werden die bestellten Produkte an einen Bestimmungsort (Versendungskauf) versendet. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Sofern ein Versendungskauf auf Verlangen des Bestellers erfolgt, hat dieser sicherzustellen, dass alle erforderlichen Hilfsmittel für das Abladen vor Ort zur Verfügung gestellt werden. Bei Nichtbeachtung werden dem Besteller etwaige Mehrkosten in Rechnung gestellt.
(3) Sofern auf Verlangen des Bestellers ein Versendungskauf erfolgt, stellt der Besteller sicher, dass eine Anlieferung mit allen gängigen Transportfahrzeugen zwischen 07:00 und 17:00 Uhr hindernisfrei erfolgen kann. Bei Nichtbeachtung werden dem Besteller etwaige Mehrkosten in Rechnung gestellt. Sofern der Besteller die Lieferung ausschließlich werktags in Empfang nehmen kann, hat er das Unternehmen hierüber frühzeitig zu informieren. Sofern der Besteller diese Information unterlässt und hierdurch eine erneute Anlieferung erforderlich wird, hat der Besteller diese Mehrkosten zu tragen.
(4) Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten. Die Lieferung kann nur bei Erteilung aller ggf. notwendigen Ausfuhrgenehmigungen erfolgen, wobei das Risiko der Nichterteilung der Ausfuhrgenehmigung bei rechtzeitiger und richtiger Antragstellung unseren Bestellern obliegt. Insofern kommt es bei der rechtzeitigen Belieferung ins Ausland auf die rechtzeitige Antragsstellung an, wenn die Lieferung einer Ausfuhr bedarf.
(5) Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, sofern nichts anderes mit dem Besteller vereinbart ist. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige ordnungsgemäße Prüfung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Soweit Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen beauftragen Dritten. Sie gelten ferner als eingehalten mit der Meldung der Versandbereitschaft, wenn die Ware ohne das Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
(6) Verbindlich zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät.
(7) Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben und sonstige Einteilung gleicher Monatsmenge aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durcheinzelne Abrufe des Bestellers unterschritten, sind wir zur Lieferung des Überschusses nicht verpflichtet, aber berechtigt.
(8) Die Ware wird, wenn wir nichts anderes in Textform vereinbart haben, in Einwegverpackungen geliefert. Bei Vereinbarung einer abweichenden Verpackung erfolgt ein handelsüblicher Aufpreis. Bei Bündelung wird brutto für netto verwogen.
(9) Bei Lieferungen in Deutschland entsorgt der Besteller die Verpackungsumverpackung nach den gesetzlichen Vorgaben. Unter Verpackungsumverpackungen sind dabei solche nach § 1 Abs. 2 VerpackG gemeint, die typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen (Umverpackungen). Das Unternehmen ist für die Entsorgung der Transportverpackungen nach den Vorgaben des Verpackungsgesetzes verantwortlich. Unter Transportverpackungen sind dabei solche nach § 3 Abs. Nr. 3 VerpackG gemeint, die die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind (Transportverpackungen).
(10) Sofern die Ware in ein anderes Land als Deutschland geliefert wird, in dem zwingende gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Entsorgung von Verpackungsmaterial bestehen, gehen diese Regelungen denen unter vorstehendem Abs. 9 vor.
(11) Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware auf den Besteller über.
(12) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auch mit Verlassen des Lagers/Werkgeländes auf den Besteller über, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf diesen über.
(13) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese für den Besteller nach Verkehrszweck von Interesse sind und dem Besteller dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
(14) Für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzug haften wir für jede angefangene Woche des Lieferverzugs im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Nettolieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Liefernettowertes. Jeder darüber hinausgehende Verzugsschaden, insbesondere gem. § 288 Abs. 2 BGB, wird von uns nicht übernommen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher, auf der Grundlage der Geschäftsverbindung, entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware in unserem Eigentum (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufenden Rechnungen gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
(2) Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z. B. bei Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Bewertungskosten ist der Bewertungserlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
(3) Bei Zugriff auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich in Kenntnis setzen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
(4) Im Übrigen dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vor vollständiger Bezahlung der gesamten Forderung weder an Dritte noch zur Sicherheit übereignet werden, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(5) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Verkauf oder sonstigen Rechnungskosten (Versicherungen, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(6) Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so gilt es als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.
(7) Wir sind verpflichtet, die uns zustehende Sicherheit insoweit freizugeben, wenn die Ware im Wert unserer zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
§ 6 Gewährleistung
(1) Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Besteller uns gegenüber die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelung zu.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung oder, soweit eine Abnahme vereinbart wurde, mit der Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerk und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Regress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns und bei absichtlichem Verschweigen eines Mangels.
(3) Dem Besteller stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Obliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Dabei sind die Gegenstände unverzüglich nach Gefahrenübergang von dem Besteller oder von dem von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Liefergegenstände gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine in Textform verfasste Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Abnahme des Gegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Gegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge übernehmen wir die Kosten des günstigsten Versandweges.
(4) Bei berechtigter und rechtzeitiger Mangelrüge hat der Besteller während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – nach Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache – steht das Wahlrecht uns zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind dem Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so ist der Besteller zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Regressansprüche des Bestellers bleiben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unberührt.
(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die gelieferte Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten wie Mängelbeseitigung zu tragen.
(6) Alle im Einzelfall mit dem Besteller vereinbartenLieferungen gebrauchter Gegenstände erfolgen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
(7) Wir sind zur Zurückhaltung der Ersatzlieferung und Nachbesserung berechtigt, solange der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, ein im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(8) Schadensersatzanspruch zu den unter Abschnitt 8 geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder diese Nacherfüllung verweigert wurde. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu den in nachfolgendem Abschnitt 8 geregelten Bedingungen bleiben davon unberührt.
§ 7 Montage
Die Montage der gelieferten Ware ist kein Bestandteil der vertraglichen Leistung, es sei denn, zwischen dem Unternehmen und dem Besteller wurde eine solche Montage vertraglich vereinbart. In diesem Falle gelten ergänzend zu den Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und Besteller die Allgemeinen Montagebedingungen des Unternehmens.
§ 8 Allgemeine Haftungsregelungen
(1) Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit dies auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht.
(2) Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei der Verpflichtung gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Besteller vertraut hat oder vertrauen durfte. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung für Leben, Körper oder Gesundheit innerhalb dieser Bestimmung bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Bei einer Haftung für eine einfache oder mittlere Fahrlässigkeit ist unsere Einsatzpflicht für Schäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5 Mio. Euro je Schadensfall begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
§ 9 Compliance
(1) Unsere Besteller verpflichten sich, nicht gegen die geltenden Antikorruptionsvorschriften zu verstoßen. Insbesondere sind unsere Besteller verpflichtet, die Vorgaben der Antikorruptionsgesetzgebung, insbesondere des US-amerikanischen FCPA, des UK Bribery Act 2010 des Vereinigten Königreichs sowie die Antikorruptionsgesetzgebung der EU, der Bundesrepublik Deutschland und aller weiter in Betracht kommenden nationalen und internationalen Antikorruptionsgesetzgebungen zu beachten.
(2) Unsere Besteller sind verpflichtet und garantieren, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken. Ferner sind unsere Besteller verpflichtet, die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben nach dem deutschen, europäischen, englischen und US-amerikanischen Recht sowie nach allen in Betracht kommenden weiteren nationalen und/oder supranationalen Rechtsordnungen einzuhalten.
(3) Unsere Besteller sind verpflichtet, die Zahlungen aus legalen Geldmitteln zu leisten und die Vorgaben der Geldwäschegesetzgebung nach den Gesetzen der EU, der Bundesrepublik Deutschland, der USA und des Vereinigten Königreichs sowie aller anderer in Betracht kommenden Gesetzgebungen einzuhalten.
(4) Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen hat unser Besteller uns über mögliche Verstöße unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Unsere Besteller sind verpflichtet und garantieren, uns von etwaigen Schäden einschließlich Strafgelder und Geldbußen sowie Rechtsverteidigungskosten auf angemessener Stundenhonorarbasis freizustellen.
Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen unserer Besteller behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen unsererseits und für die sonstige Vertragserfüllung beider Parteien ist Coesfeld, Deutschland.
(2) Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Ist unser Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Coesfeld. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klagen am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers oder am Sitz der den Vertrag abschließenden HUPFER-Gesellschaft zu erheben. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht, soweit ein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
(5) Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sollen dann so ausgelegt werden, dass der mit der betreffenden unwirksamen Bestimmung verfolgte Zweck erreicht wird. Das Gleiche gilt, wenn bei der Durchführung dieser Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird. Die Parteien werden in einem derartigen Fall anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame oder durchführbare Bestimmung vereinbaren, welche der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, falls sich eine Regelung als lückenhaft erweisen sollte.