AEB
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Allgemeine Einkaufsbedingungen
I Allgemeines
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen – nachfolgend AEB genannt – geltenfüralleLieferungen, Leistungen undAngebote, die gegenüber der HUPFER®-Gruppe nachstehend Auftraggeber genannt – von ihren Vertragspartnern – nachstehend Auftragnehmergenannt–erfolgen.Sofernnichtsanderesvereinbart,geltendieAEBinderzumZeitpunktderBestellungdurchdenAuftraggeber gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftragnehmer zuletztin Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftigeVerträge, ohne dass der Auftraggeber in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
-HUPFER®MetallwerkeGmbH&Co.KG,48653CoesfeldGERMANY
-RÜTHER®Food-Präsentation&AusgabetechnikGmbH,59889EsloheGERMANY
-PKTPolkenbergerKüchentechnikGmbH&Co.KG,04703LeisnigGERMANY
-TRAKConveyorSystemsLtd,L349HXLiverpoolGREATBRITAIN
(2) Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AEBabweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen denen derAEBvor.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann und insoweitVertragsbestandteil, sofern der Auftraggeber ihrer Geltung ausdrücklich und in Textformzugestimmthat.DiesesZustimmungserfordernisgiltinjedemFall,beispielsweiseauchdann,wenn der Auftraggeber in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt oder diese bezahlt.
(4) SofernbeidenEinzelverträgeneineLieferklauselverwendetwird,beziehtsichdieseaufdie INCOTERMS® 2010. In diesem Fall werden die INCOTERMS® 2010 der internationalenHandelskammer (ICC) in Paris Vertragsbestandteil.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftragnehmerdem Auftraggeber gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärungvon Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
II BestellungenundAufträge
(1) BestellungenundLieferabrufesowiederenAnnahme,ÄnderungundErgänzungbedürfenderTextform, es sei denn, es ist eine strengere Form vereinbart oder zwingend vorgeschrieben.Die Übermittlung der jeweiligen Dokumente kann über Datenfernübertragung erfolgen.
(2) Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen dieser AEB – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Auftraggeberin Textform, es sei denn, es ist eine strengere Form vereinbart. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(3) DieAnnahmejederBestellungistvomAuftragnehmerunverzüglichnachEingang,spätestensinnerhalbvoneinerWocheabZugangzubestätigen.ErfolgtinnerhalbdervorgenanntenEin-Wochen-Frist keine Annahme der Bestellung, ist der Auftraggeber nicht mehr an dieBestellunggebunden.MaßgeblichfürdierechtzeitigeAnnahmederBestellungistderZugangder Annahmeerklärung beim Auftraggeber.
(4) Auf Irrtümer und Unklarheiten in der Bestellung des Auftraggebers hat der Auftragnehmerunverzüglich hinzuweisen. Jede Abweichung der Bestellannahme von der Bestellung bedarfder ausdrücklichen Bestätigung des Auftraggebers.
(5) DieLieferabrufedesAuftraggebersimRahmeneinerBestell-undAbrufplanungoderim Rahmen der bestehenden Rahmenliefervereinbarungen werden verbindlich, wenn derAuftragnehmer nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
(6) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Ort der vom Auftraggeber genanntenLieferanschrift, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.
III Leistungsumfang,PflichtenderVertragsparteien
(1) Alle Materiallieferungen des Auftragnehmers entsprechen den jeweils gültigen europäischenund nationalen anwendbaren (deutschen bzw. englischen) Gesetzen, Verordnungen undRichtlinien (z.B. REACH-VO, RoHS, GPSG, LFGB etc.). Sofern der Auftragnehmer dieVorschriftennichteinhaltenkann,haterdiesunverzüglichdemAuftraggeberanzuzeigen.DerAuftraggeber entscheidet, ob und wieweit das Vertragsverhältnis fortgesetzt werdensoll.DieNicht-Einhaltung stellt einen Verstoß gegen primäre Leistungspflichten des Auftragnehmersdar.
(2) Im Zusammenhang mit dem beim Auftraggeber betriebenen Energiemanagementsystem istderAuftragnehmerverpflichtetfürProduktedieEnergie,injeglicherForm,verbrauchen,dieseVerbräuche auszuweisen. Die Verbräuche haben einen entscheidenden Einfluss auf dieKaufentscheidung des Auftraggebers.
(3) Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden. Verpackungs- undVersandvorschriften des Auftraggebers sind einzuhalten. Jeder Lieferung ist ein Lieferscheinbeizufügen.
(4) Die Auftragsbestätigung, der Lieferschein und die Rechnung haben Bestellnummer, Artikel-bzw. Materialnummer des Auftraggebers und die genaue Bezeichnung des Liefergegenstandes zu enthalten.
(5) Dem Auftraggeber durch Nichtbeachtung der vorstehenden Regelungen entstehende MehrkostengehenzuLastendesAuftragnehmers.PauschalwirdhierzueinBetragvon25,00EuroinRechnunggestellt.DerNachweiseinesgeringerenSchadensbleibtdemAuftragnehmerimEinzelfallvorbehalten.
(6) Sofern eine Versicherung für das Risiko für Transport, Spedition, Logistik und Lagerungerfolgt, hat der Auftragnehmer die damit verbundenen Kosten zu tragen. Die entsprechendeVersicherung hat alle Transportrisiken abzusichern.
IV Lieferzeit,Lieferfrist,Termine,Verzögerungen
(1) LieferungendesAuftragnehmerserfolgenzudenindenBestellungendesAuftraggebers genannten Terminen. Es handelt sich hierbei um verbindliche Fixtermine. Änderungen desLiefertermins sind nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig.FallskeineLieferfristoderkeinLieferdatumangegebenist,beträgtdie FristzweiWochenachVertragsschluss.
(2) Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist ist der Eingang der Warebeim Auftraggeber. Ist nicht Lieferung bis zur Verwendungsstelle / zum Sitz des Auftraggebers vereinbart, hat der Auftragnehmer die Ware unter Berücksichtigung der mit demSpediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
(3) Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Verzugsvorschriften. Sieht der Auftragnehmer Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, derEinhaltung desLieferterminsoder ähnlicheUmstände,die ihnander termingerechten Lieferung oder an der Lieferung der vereinbarten Qualität hindern können, hat derAuftragnehmer hierüber unverzüglich die Bestellabteilung des Auftraggebers in Textform zubenachrichtigen. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthältkeinen Verzicht auf die dem Auftraggeber wegen der verspäteten Lieferung oder LeistungzustehendenErsatzansprüche.
(4) Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnenausdrücklich zugestimmt oder sie sind dem Auftraggeber zumutbar.
(5) DerAuftraggeberbehältsichdieAnerkennungvonMehr-oderMinderlieferungenvor.
(6) FürStückzahlen,GewichtundMaßesind, vorbehaltlicheinesanderweitigenNachweises, dievom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
(7) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördlicheMaßnahmen undsonstige unabwendbareEreignisse befreiendenAuftraggeberfürdie Dauerihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignissesowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende ist der Auftraggeber – unbeschadet dersonstigen Rechte des Auftraggebers – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten,soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich der Bedarfdes Auftraggebers wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblichverringert.
(8) Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen für jede angefangene Woche desLieferverzugs ein pauschalisierter Schadensersatz in Höhe von 0,5%, maximal jedoch 5%,des jeweiligen Netto-Auftragswerts zu verlangen Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweisvorbehalten,dassdemAuftraggebereingeringererodergarkeinSchadenentstandenist.DerAuftraggeber bleibt berechtigt den Nachweis zu erbringen, dass ein höherer SchadenaufgrunddesVerzugeseingetretenist. IndiesemFallwirdderpauschalisierte Schadenersatzauf den tatsächlichen Schaden angerechnet.
V Gefahrübergang,EigentumsvorbehaltundEigentumssicherung
(1) Erfüllungsort für Lieferungen ist die Verwendungsstelle, für Zahlungen der Sitz des Auftraggebers. DieGefahrdes zufälligenUntergangs undder zufälligenVerschlechterungderWarenan der Verwendungsstelle / am Sitz des Auftraggebers geht auf den Auftraggeber über. Diesgilt auch beim Versendungskauf. Dies gilt nicht, wenn eine anderweitige einzelvertraglicheVereinbarungbesteht.
(2) DievomAuftraggeberbeigestelltenStoffe,Teile,BehälterundspezielleVerpackungenbleibenEigentum des Auftraggebers. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. DieVerarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für den Auftraggeber. Esbesteht Einvernehmen, dass der Auftraggeber im Verhältnis des Wertes der Bestellung zumWert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der Stoffe und Teilevon durch den Auftragnehmer hergestellten Erzeugnissen ist, die insoweit vom Auftragnehmer für den Auftraggeber verwahrt werden.
(3) Die Übereignung der Ware auf den Auftraggeber hat unbedingt und ohne Rücksicht auf dieZahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Nimmt der Auftraggeber jedoch im Einzelfall ein durchdie Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Auftragnehmers vor Übereignung an, erlischtder Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers spätestens mit Kaufpreiszahlung für diegelieferten Vertragsprodukte. Der Auftraggeber bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgangauch vor Zahlung des Kaufpreises zur Weiterveräußerung der Vertragsprodukte unterVorausabtretungderhierausentstehendenForderungermächtigt.AusgeschlossensinddamitjedenfallsallesonstigenFormendesEigentumsvorbehaltes,insbesonderedererweiterte, derweitergeleitete und der auf die bei der Verarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
(4) Ein dem Auftraggeber gegenüber gemachter Eigentumsvorbehalt erlischt mit Zahlung an denAuftragnehmer. Der Auftragnehmer versichert, dem Auftraggeber Eigentum an den Vertragsgegenständen uneingeschränkt verschaffen zu können. Etwaige Eigentumsvorbehalteerlöschen mit der Zahlung an den Auftragnehmer.
(5) Zeichnungen und andere Unterlagen, Vorrichtungen, Modelle, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die dem Auftragnehmer überlassen oder nach Angaben des Auftraggebersgefertigtwerden,bleiben imEigentumdes Auftraggebers. Der Auftraggeberbehältsichinsoweit alle Urheberrechte, urheberrechtliche Nutzungsrechte und alle Rechte des geistigenEigentums an diesen Unterlagen und Fertigungsmitteln sowie entwickelten Verfahren vor.Diese dürfen nur für Lieferungen an den Auftraggeber verwendet werden. Sie dürfen ohneZustimmung des Auftraggebers in Textform ebenso wenig wie die danach oder damithergestellten Waren weder an Dritte weitergegeben, noch für eigene oder fremde Zweckeverwendet werden. Kommtnach Übersendung der Unterlagen des Auftraggebers ein Vertragzwischen den Parteien nicht zu Stande oder wird ein bereits abgeschlossener Vertragrückgängiggemachtoderaufgehoben,sindalledemAuftragnehmerüberlassenenUnterlagenund Fertigungsmittel ohne Zurückhaltung von Kopien, Einzelstücken o.ä. in einwandfreiemZustand unverzüglich an den Auftraggeber auszuhändigen.
(6) DieRegelunginvorstehenderZiffer5giltfürDruckaufträgeentsprechend.
(7) Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zurVerfügung stellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und dem Auftraggeber durch denAuftragnehmer gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum des Auftraggebers oder gehen in dessen Eigentum über. Sie sind durch den Auftragnehmer als Eigentum desAuftraggebers kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Artabzusichern undnurfürZwecke desVertrageszubenutzen.Die KostenderUnterhaltungundder Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigenVereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Auftragnehmer hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens desAuftragnehmers, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind,sind sie allein vom Auftragnehmer zu tragen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeberunverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilungmachen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßenZustand an den Auftraggeber herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung dermit dem Auftraggeber geschlossenen Verträge benötigt werden. Diese Klausel findet keineAnwendung, soweit zwischen den Parteien eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wird.
VI Preise undZahlungsbedingungen
(1) Die vereinbartenPreise sindFestpreise undverstehensich einschließlich derjeweilsgültigenUmsatzsteuer, die gemäß gesetzlichen Anforderungen auszuweisen ist, einschließlichVerpackungs-, Fracht- und sonstigen Nebenkosten, sofern nichts Abweichendes vereinbartist.
(2) Ist ein Preis „ab Werk“ oder „EXW“ gemäß INCOTERMS® 2010“ vereinbart, übernimmt derAuftraggeber nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
(3) Soweitnach dergetroffenen VereinbarungderPreisdie VerpackungnichteinschließtunddieVergütungfürdie–nichtnurleihweisezurVerfügunggestellte–Verpackungnichtausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.
(4) Hat der Auftragnehmer die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht anderesvereinbart, trägt er vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkostenwie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeuges sowie Auslösungen etc.
(5) Preise für wiederkehrende Lieferungen sind mit einer Preisgültigkeit ab dem Tag derPreisverhandlung, bis zum 31.03. des folgenden Jahres vereinbart, mindestens jedoch für12 Monate, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
(6) Die Gültigkeit von vereinbarten Preisen verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr,sofern wederderAuftraggebernochderAuftragnehmermindestens3Monate vorAblaufderGültigkeit in Textform einen Änderungsbedarf mitteilt. Bis zur Einigung über neue PreisebestehendiebisherzwischendemAuftraggeberunddemAuftragnehmervereinbartenPreisefort. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, die Zusammenarbeit nach Ablauf der vereinbarten Preisgültigkeit zu beenden.
(7) Zahlungen erfolgen für Rechnungen mit Eingang bis zum 15. des Monats am Ende desMonatsundfürRechnungenmitEingangbiszumEndedesMonatsam15.desFolgemonatsunterAbzugvon3%Skontooder45Tagenetto.FürdieRechtzeitigkeitdervomAuftraggebergeschuldeten Zahlungengenügt der Eingang seines Überweisungsauftrages bei seiner Bank.
(8) Der Auftraggeber schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten diegesetzlichen Vorschriften. Die Verzugszinsen betragen für den Auftraggeber 5 Prozentpunkteüber dem geltenden Basiszinssatz p.a..
(9) Zahlungen durch den Auftraggeber bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung underfolgen unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
(10)Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertragesstehen dem Auftraggeber in gesetzlichem Umfang zu. Der Auftraggeber ist insbesondereberechtigt,fälligeZahlungenzurückzuhalten,solangedemAuftraggebernochAnsprücheausunvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.
(11)Der Auftragnehmer darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung desAuftraggebers in Textform an Dritte abtreten.
VII Ursprungsnachweise,umsatzsteuerlicheNachweise,Exportbeschränkungen
(1) Der Auftragnehmer wird den von dem Auftraggeber angeforderten Ursprungsnachweis mitallen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet mit Lieferung zurVerfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands-und innergemeinschaftlichen Lieferungen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über etwaige GenehmigungspflichtenoderBeschränkungenbei(Re-)ExportenseinerGütergemäßdeutschen,europäischen,US-amerikanischen, den des Vereinigten Königreichs oder sonstigen Ausfuhr- und ZollbestimmungensowiedenAusfuhr-undZollbestimmungendesUrsprungslandesseinerGüterin seinen Geschäftsdokumenten unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Beschaffung etwaiger Exportgenehmigungen ist eine der primären Vertragspflichten desAuftragnehmers. Der Auftragnehmer trägt ferner das Risiko der Nichterteilung etwaigerEinfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über etwaige Änderungender Genehmigungspflichten seiner an den Auftraggeber gelieferten Güter aufgrund technischer, gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen zu unterrichten.
(5) Auftragnehmer aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des EuropäischenWirtschaftsraums und der Schweiz sind verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab Auftragsannahme und anschließend jeweils innerhalb der ersten beiden Monaten eines jedenKalenderjahres unaufgefordert Langzeitlieferantenerklärungen gemäß der jeweils gültigeneuropäischenVerordnungan den Auftraggeberzuüberlassen. Kann diesfüreinzelne Warenlieferungen nicht erfolgen, müssen entsprechende Ursprungsnachweise spätestens mitRechnungsstellung überlassen werden.
VIIIGewährleistungundHaftung
(1) Fürdie Rechte des Auftraggebers beiSach- undRechtsmängelnder Ware undbei sonstigenPflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweitnachfolgend oder einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Zustimmung des Auftraggebers zu Zeichnungen, Berechnungen und anderentechnischen Unterlagen des Auftragnehmers werden seine Gewährleistungsansprüche imHinblick auf die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder auf erbrachte Leistungen nichtberührt wie etwaige Ansprüche wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, verjähren die Gewährleistungsansprüche nach 24MonatenabEingangdergeliefertenWarebeiderVerwendungsstelleoder demAuftraggeber.
(4) Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht dem Auftraggeber zu. Dem Auftragnehmer stehtdas Rechtzu,die durchden Auftraggeber gewählte Artder NacherfüllungunterVoraussetzung des § 439 Abs. 2 BGB zu verweigern.
(5) Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einermangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer durch den Auftraggeber gesetzten,angemessenen Frist (7 Tage) nicht nach, so kann der Auftraggeber den Mangel selbstbeseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfürerforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen.
(6) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Auftragnehmer aufgewendeten Kosteneinschließlich evtl. Transport-, Aus- und Einbaukosten sowie angefallener Personal- undFahrtkostenträgtderAuftragnehmerauchdann,wennsichherausstellt,dasstatsächlichkeinMangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Auftraggebers bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangenbleibtunberührt;insoweithaftetder Auftraggeber jedochnur,wennererkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
(7) Abweichend von § 442 Abs. 1 BGB stehen dem Auftraggeber Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Auftraggeber der Mangel wegen grober Fahrlässigkeitunbekannt geblieben ist.
(8) Bei Rechtsmängeln stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei. Zum Freistellungsanspruch gehören auch gerichtliche, behördliche undanwaltlicheKosten,gebühren,StrafenundHonorareaufangemessenerVergütungsbasis,dieüber den jeweiligen gesetzlichen Vergütungsansprüchen liegen kann.
(9) Entstehen dem Auftraggeber in Folge der mangelhaften Lieferung Kosten, insbesondereTransport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfangübersteigende Eingangskontrolle, so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.
(10)Zeigtsichinnerhalb von18MonatenseitGefahrübergangeinSachmangel,sowirdvermutet,dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutungist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
(11)Für die garantierte Beschaffenheit der Lieferung haftet der Auftragnehmer verschuldensunabhängig. Für solche Pflichtverletzungen gilt die Verjährungsfrist des § 479 BGB.
(12)Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für mögliche durch ihn verursachten Schäden eineBetriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe vonmindestens 200.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden proSchadensereignis,2.000.000EurofürdieSummeallerSchädeneinesJahresabzuschließenund mindestens bis zur Erfüllung seiner Leistungen einschließlich der Gewährleistungspflichten unter dem jeweiligen Auftrag aufrechtzuerhalten, dies beinhaltet ebenfalls denGewährleistungszeitraum.
(13)Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Wunsch jederzeit bis zur Erfüllung seinerLeistungen aus dem jeweiligen Auftrag das Bestehen des erforderlichen VersicherungsschutzesingeeigneterForm(z.B.durchVorlageeinesVersicherungsscheinsoderdurcheineBestätigung des Versicherers) nachweisen.
(14)JeglicheÄnderungdesVersicherungsverhältnisseshatderAuftragnehmer demAuftraggebergegenüber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen des Auftraggebers in der invorstehender Ziffer VIII (13) genannten Form nachzuweisen.
(15)Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche direkten und indirektenSchäden im Rahmen des jeweiligen Auftrages gemäß der nachfolgenden Ziffer:
(16)In keinem Fall haftet der Auftragnehmer je Schadensfall, gleich aus welchem Rechtsgrund,insbesonderewegenVerletzungvonPflichtenausdemjeweiligenAuftrag,ausGefährdungshaftung und aus unerlaubter Handlung, die aus oder im Zusammenhang mit der Abwicklungeines Auftrages gegen ihn oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen geltend gemachtwerden, auf mehr als 200.000 Euro pro Schadensereignis und nicht mehr als 2.000.000Euro pro Jahr. Die Haftungsbegrenzungen in dieser Vorschrift gelten nicht bei AnsprüchenaufgrundvonVerletzungvonKörperoderLebenoderbeivorsätzlichbzw.grobfahrlässigverursachten Schäden und ebenfalls nicht für solche Schäden, für welche der Auftragnehmernach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
(17)Keine der Parteien haftet bei Ereignissen höherer Gewalt – wie z.B. Krieg, Bürgerunruhen,NaturgewaltenoderFeuer,Sabotage,FlugzeugabstürzeaufRechenzentrumsflächenindenenSysteme für den Auftraggeber betrieben werden, Epidemien, Quarantäne, Maßnahmen derRegierung, Streik, Aussperrung o.ä. für Verspätungen oder Nichterfüllung seiner vertraglichenVerpflichtungen.AusgenommenhiervonsindZahlungsverpflichtungen,derenErfüllungfürdenAuftraggebernichtin Widerspruch zudenetwaigenfürihn geltenden Sanktions-oder Embargovorschriftensteht.
(18)Etwaige bestehende Schadensersatzansprüche nach diesem § VIII verjähren innerhalb von36 Monaten. Dies gilt nicht bei einer Haftung des Auftragnehmers wegen Vorsatz, groberFahrlässigkeit oder nach ProdHaftG.
(19)Wird der Auftraggeber aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung von Dritten wegenProdukthaftung in Anspruch genommen oder entsteht ihm auf andere Weise ein Schaden(z.B. durch Rückruf), so hat ihn der Auftragnehmer freizustellen bzw. bei einem Rückrufsämtliche im Zusammenhang mit der Rückrufaktion entstehenden Kosten zu tragen, soweitder Schaden auf einem Fehler beruht, für den der Auftragnehmer verantwortlich ist.
(20)DerAuftragnehmerhatnachArtundUmfanggeeigneteunddemneuestenStandderTechnikentsprechende Qualitätssicherung sowie über alle relevanten Daten eine Dokumentationvorzunehmen. Im Falle der Inanspruchnahme wegen Produkthaftung ist der Auftragnehmerdem Auftraggeber gegenüber zur Vorlage entsprechender Dokumentationen und Unterlagenverpflichtet, um den Nachweis eines fehlerfreien Produktes zu ermöglichen.
IX Rücktritts-undKündigungsrechte
(1) Der Auftraggeber ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertragberechtigt,wenneinewesentlicheVerschlechterungderVermögensverhältnissedesAuftragnehmers eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtunggegenüber dem Auftraggeber gefährdet ist. Der Auftraggeber kann sich weiter auf seine ihmnach Art. 71 CISG zustehenden Rechte berufen.
(2) Der Auftraggeber ist weiter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn a) beim Auftragnehmerder Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eintritt, b) der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, c) beim Auftragnehmer der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeitgemäߧ18InsOeintrittodersicheineÜberschuldungdesAuftragnehmersabzeichnet,
d) vom Auftragnehmer über das Vermögen oder den Betrieb des Auftragnehmers dieEröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt wird oder e) wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dasVermögen des Auftragnehmers mangels Masse abgewiesen wird.
(3) Bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses finden die vorstehenden Ziffern IX (1) und (2)analog mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Rücktrittsrechts ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht tritt.
(4) Hat der Auftragnehmer eine Teilleistung bewirkt, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vomganzen Vertrag nur berechtigt, wenn der Auftraggeber an der Teilleistung kein Interesse hat.
(5) Sofern der Auftraggeber aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktritt oder ihn kündigt, hat der Auftragnehmer die demAuftraggeberhierdurchentstehendenSchädenzuersetzen,esseidenn,erhatdieEntstehungder Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.
(6) GesetzlicheRechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. IX. enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt
X Schutzrechte
(1) Der Auftragnehmer steht dafür ein und garantiert, dass die vertragsgemäße Verwendung derVertragsprodukte Schutzrechte Dritter nichtverletzt. Dem Auftragnehmer ist die vorgeseheneNutzung der Vertragsprodukte durch den Auftraggeber bekannt. Sobald der Auftragnehmererkennt, dass die Nutzung seiner Lieferungen und Leistungen dazu führt, dass fremdeSchutzrechtsanmeldungen oder Schutzrechte, Rechte des Geistigen Eigentums odergewerblicheSchutzrechtebenutztwerden,haterdenAuftraggeberunverzüglichhierüberzu unterrichten. Im Verletzungsfall stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allenAnsprüchen sowie Kosten, einschließlich der Rechtsverfolgungskosten auf angemessenerStundenhonorarbasis, frei, die Dritte wegen der Schutzrechtsverletzung geltend machen. ImVerletzungsfall ist der Auftragnehmer außerdem verpflichtet, dem Auftraggeber unentgeltlichentweder das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der betreffenden Vertragsprodukte zuverschaffen oder diese so zu ändern, dass die Schutzrechtsverletzung entfällt, die Vertragsprodukte jedoch gleichwohl vertragsgemäß sind.
(2) Der Auftragnehmer wird die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenenoder in Anspruch genommenen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen am Vertragsgegenstandmitteilen.
(3) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber alle evtl. im Raum oder anlässlich eines geschlossenen Vertrages bei ihm und/oder seinen Erfüllungsgehilfen entstehende Erfindungenunverzüglich melden, alle zur Verwertung der Erfindung erforderlichen Unterlagen vorlegenund alle von dem Auftraggeber gewünschten Auskünfte zu den Erfindungen geben. Dies giltentsprechend für alles Know-how, das beim Auftragnehmer und/oder seinen Erfüllungsgehilfen im Rahmen oder anlässlich der Vertragsdurchführung möglicherweise entsteht. DerAuftragnehmerüberträgtdemAuftraggeberdasRechtzurVornahmevonSchutzrechtsanmeldungenfüralleimRahmenoderanlässlichderunterEinbeziehungdieserAEBgeschlossenenVerträge bei ihm und/oder seinen Erfüllungsgehilfen entstehenden Erfindungen. VorstehendeRechtseinräumungen und Rechtsübertragungen sind mit den für die Vertragsproduktevereinbarten Preisen abgegolten.
XI Verschwiegenheit
(1) Haben der Auftraggeber und der Auftragnehmer eine separate Verschwiegenheitsvereinbarung oder sonst individuelle Verschwiegenheitsverpflichtungen vereinbart, so haben dieseVorrang vor den nachstehenden Ziffer XI (2) bis (6).
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten des Auftraggebers, die demAuftragnehmer bei oder anlässlich der Durchführung des Vertrages zur Kenntnis gelangen,Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass ihn der Auftraggeber schriftlich von dieserVerpflichtung entbindet. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften sind entsprechend zuberücksichtigen. Dies gilt bis zum schriftlichen Widerruf.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung von Angelegenheiten zurWahrung der berechtigten Interessen des Auftragnehmers unbedingt erforderlich ist.
(4) DieVerschwiegenheitspflichtbestehtauchnachBeendigungdesVertragsverhältnissesfort.
(5) ImgleichenUmfangwiefürdenAuftragnehmerbestehtdieVerschwiegenheitspflichtauchfürseine Mitarbeiter und Hilfskräfte. Die Verschwiegenheitist vom Auftragnehmer sicherzustellen.
(6) Zieht der Auftragnehmer – nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers -fachkundige Dritte/Subunternehmer und/oder Daten verarbeitende Unternehmen hinzu, hatder Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass diese ebenfalls Verschwiegenheit bewahren.
XII Compliance-Anforderungen
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit dem AuftraggeberwederimgeschäftlichenVerkehrnochimUmgangmitAmtsträgernVorteileanzubietenoder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, die Vorgaben derAntikorruptionsgesetzgebung, insbesondere des US-amerikanischen FCPA, des UK BriberyAct 2010 des Vereinigten Königreichs sowie die Antikorruptionsgesetzgebung der EU, derBundesrepublikDeutschland, vonÖsterreichundalleweiterinBetrachtkommendennationalen und internationalen Antikorruptionsgesetzgebungen zu beachten. Der Auftragnehmerverpflichtet sich weiterhin, auch seine Lieferanten und Subunternehmer zu verpflichten, dieAntikorruptionsgesetzgebungen einzuhalten und gegen diese nicht zu verstoßen.
(2) Das Bekenntnis zur gesellschaftlichen Verantwortung, insbesondere hinsichtlich Arbeitsbedingungen,Sozial-undUmweltverträglichkeitsowie Transparenz,vertrauensvollerZusammenarbeit und Dialog ist der Ausdruck der gemeinschaftlichen Wertebasis. Es wird indiesem Zusammenhang die Anwendung des ZVEI*-Code of Conduct empfohlen.http://www.zvei.org/Themen/GesellschaftlundUmwelt/Seiten/ZVEI-Code-of-Conduct.aspx
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderenUnternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken. Fernerverpflichtet sich der Auftragnehmer, die kartellrechtlichen Anforderungen nach demdeutschen,österreichischen,europäischen,englischenundUS-AmerikanischenRechtsowienach allen in Betracht kommenden weiteren nationalen und/oder supranationalen Rechtsordnungeneinzuhalten.
(4) Der Auftragnehmer sichert zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinenMindestlohnseinzuhaltenundvonihmbeauftragteUnterlieferanteningleichemUmfangzu verpflichten. Auf Verlangen weist der Auftragnehmer die Einhaltung der vorstehendenZusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung stellt der Auftragnehmer denAuftraggeber von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet,die dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang auferlegt werden.
(5) DerAuftragnehmer wird die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern,UmweltschutzundArbeitssicherheiteinhaltenunddaranarbeiten,beiseinenTätigkeitennachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern.
(6) Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Ziffer XII (1) bis (4) hatder Auftragnehmer mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und den Auftraggeber überdie erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist darüberinformieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftigeVerstöße zu verhindern.
(7) Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Auftragnehmers und bei Verstößen gegen dieRegelungen in den Ziffern XII (1) bis (4) behält sich der Auftraggeber das Recht vor, vonbestehendenVerträgen mit dem Auftragnehmer zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber von etwaigenSchäden einschließlich Strafgelder und Geldbußen sowie Rechtsverteidigungskosten aufangemessener Stundenhonorarbasis freizustellen.
(8) DerAuftragnehmeristverpflichtetundgarantiert,imRahmenseinerGeschäftstätigkeitsämtliche, unter anderem nationale, deutsche, österreichische, europäische, die des VereinigtenKönigreichs und US-amerikanische kartellrechtliche Vorschriften zu beachten sowie einzuhalten und erklärt insbesondere, dass alle gegenüber Dritten in Bezug auf die Produkte desAuftraggebers mittelbar oder unmittelbar angebotenen Leistungen, insbesondere Festlegungder Preise im Einklang mit dem anwendbaren Kartell- und Wettbewerbsrecht erfolgen. BeiFeststellung des Verstoßes durch eine rechts- oder bestandskräftige Entscheidung dernationalen,supranationalenoderinternationalen(Wettbewerbs-)BehördeodereinesGerichtsoder der EU-Kommission im Zusammenhang mit den nach diesem Vertrag zu erbringendenPflichten ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber einen pauschalisiertenSchadensersatzin Höhe von 30 %des gesamten währendderDauerdesVerstoßes erzieltenUmsatzes mit dem Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, der Auftragshändler weist einengeringeren Schaden bei dem Auftraggeber nach. Der Auftraggeber kann auch den tatsächlichenSchadengeltendmachen.DerpauschalisierteSchadenersatzistindiesemFallaufdentatsächlichen Schaden anzurechnen.Als Schaden werden auch die Kosten der internen oderexternen Untersuchungen,einschließlich der Due Diligencen, falls diese notwendig seinwird, der Beratungskosten der internen und externen Berater und Rechtsanwälte jeweils aufangemessener Honorarbasis, gezählt.
XIIIAufbewahrung
DerAuftragnehmer wird alle Unterlagen – sofern gesetzlich keine längeren Aufbewahrungsfristen gelten - für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren und anschließend auf Wunschdem Auftraggeber aushändigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit, auch vor AblaufdieserzweiJahre,dieHerausgabe sämtlicherimZusammenhangmitdemAuftragentwickelten und/oder hergestellten Unterlagen zu verlangen, wenn das Vertragsverhältnis vorher,gleich aus welchem Grunde, endet. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Unterlagen innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung aushändigen.
(1) Allevom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen, Modelle, Ideen jeglicher Art, Know-how und Ähnliches bleiben im Eigentum desAuftraggebers. Sie sind durch den Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren, gegen Schädenjeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Der Auftraggeberkann diese jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückverlangen.
XIVSonstiges
(1) FürdieGeschäftsverbindungzwischendenParteiengiltausschließlichdeutschesRecht.
(2) Ist der Auftragnehmer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auchinternationaler– Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Coesfeld, Deutschland. Der Auftraggeber ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt,Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigenIndividualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers zu erheben.Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten,bleibenunberührt.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, sobleibtdadurch die Gültigkeit der AEBimÜbrigenunberührt.Die Parteiensind verpflichtet, dieunwirksame Bestimmung durch eine ihr am wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.